173.700
CH-AI
Art. 32 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit - Teilschiedssprüche
Schiedsspruch
Art. 32 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit · Teilschiedssprüche
1. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, kann das Schiedsgericht durch mehrere Schiedssprüche entscheiden.