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Art. 32 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit - Teilschiedssprüche

Schiedsspruch
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Art. 32 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit · Teilschiedssprüche

1. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, kann das Schiedsgericht durch mehrere Schiedssprüche entscheiden.

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