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Art. 3 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit - Zuständige richterliche Behörde am Sitz des Schiedsgerichtes

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit · Zuständige richterliche Behörde am Sitz des Schiedsgerichtes

1. Das obere ordentliche Zivilgericht des Kantons, in dem sich der Sitz des Schiedsgerichtes befindet, ist unter Vorbehalt von Artikel 45 Absatz 2 die zuständige richterliche Behörde, welche

a) die Schiedsrichter ernennt, wenn diese nicht von den Parteien oder einer von ihnen beauftragten Stelle bezeichnet worden sind;

b) über die Ablehnung und die Abberufung von Schiedsrichtern entscheidet und für deren Ersetzung sorgt;

c) die Amtsdauer der Schiedsrichter verlängert;

d) auf Gesuch des Schiedsgerichtes bei der Durchführung von Beweismassnahmen mitwirkt;

e) den Schiedsspruch zur Hinterlegung entgegennimmt und ihn den Parteien zustellt;

f) über Nichtigkeitsbeschwerden und Revisionsgesuche entscheidet;

g) die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches bescheinigt.

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