Art. 3 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit - Zuständige richterliche Behörde am Sitz des Schiedsgerichtes
Art. 3 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit · Zuständige richterliche Behörde am Sitz des Schiedsgerichtes
1. Das obere ordentliche Zivilgericht des Kantons, in dem sich der Sitz des Schiedsgerichtes befindet, ist unter Vorbehalt von Artikel 45 Absatz 2 die zuständige richterliche Behörde, welche
a) die Schiedsrichter ernennt, wenn diese nicht von den Parteien oder einer von ihnen beauftragten Stelle bezeichnet worden sind;
b) über die Ablehnung und die Abberufung von Schiedsrichtern entscheidet und für deren Ersetzung sorgt;
c) die Amtsdauer der Schiedsrichter verlängert;
d) auf Gesuch des Schiedsgerichtes bei der Durchführung von Beweismassnahmen mitwirkt;
e) den Schiedsspruch zur Hinterlegung entgegennimmt und ihn den Parteien zustellt;
f) über Nichtigkeitsbeschwerden und Revisionsgesuche entscheidet;
g) die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches bescheinigt.