173.700
CH-AI
Art. 22 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit - Abberufung
Ablehnung, Abberufung und Ersetzung der Schiedsrichter
Art. 22 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit · Abberufung
1. Jeder Schiedsrichter kann durch schriftliche Vereinbarung der Parteien abberufen werden.
2. Auf Antrag einer Partei kann die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde einem Schiedsrichter aus wichtigen Gründen das Amt entziehen.