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Art. 22 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit - Abberufung

Ablehnung, Abberufung und Ersetzung der Schiedsrichter
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Art. 22 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit · Abberufung

1. Jeder Schiedsrichter kann durch schriftliche Vereinbarung der Parteien abberufen werden.

2. Auf Antrag einer Partei kann die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde einem Schiedsrichter aus wichtigen Gründen das Amt entziehen.

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