173.400
VERWGG
CH-AI
Art. 7 Verwaltungsgerichtsgesetz (VerwGG) - b. Ordnungsbussen
Geschäftsordnung
Art. 7 VerwGG · b. Ordnungsbussen
1. Wer als Beteiligter, Vertreter eines Beteiligten oder Dritter in einem Verfahren gesetzliche Vorschriften, Anordnungen des Richters oder den durch die gute Sitte gebotenen Anstand schuldhaft verletzt oder mutwillig den Geschäftsgang stört, kann vom Richter mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.-- bestraft werden.
2. Der Richter widerruft oder mildert die Ordnungsbusse, soweit sie sich nachträglich als ungerechtfertigt erweist.