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173.400 VERWGG CH-AI

Art. 4 Verwaltungsgerichtsgesetz (VerwGG) - Ausstand a. Gründe

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 VerwGG · Ausstand a. Gründe

1. Richter und Gerichtsschreiber treten in Ausstand, wenn sie

a) selbst, Personen, die mit ihnen verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen, ihre Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum zweiten Grad in der Seitenlinie, Personen, sofern deren Ehegatten oder eingetragene Partner Geschwister sind, ihre Pflege- oder Stiefeltern oder ihre Pflege- und Stiefkinder an der Angelegenheit persönlich beteiligt sind;

b) Vertreter, Beauftragte, Angestellte oder Organe einer an der Angelegenheit beteiligten Person sind oder in der Sache Auftrag erteilt haben;

c) als öffentlich-rechtlicher Angestellter, Richter oder Gerichtsschreiber in einer anderen Instanz in der gleichen Sache bereits mitgewirkt haben;

d) aus anderen Gründen befangen erscheinen.

2. Nicht als Ausstandsgrund gilt die Mitwirkung von Richtern und Gerichtsschreibern im summarischen Verfahren für ein nachfolgendes ordentliches Verfahren.

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