173.400
VERWGG
CH-AI
Art. 32 Verwaltungsgerichtsgesetz (VerwGG) - Streitigkeiten nach KVG und UVG
Klagen
Art. 32 VerwGG · Streitigkeiten nach KVG und UVG
1. Klagen gemäss Art. 89 KVG und Art. 57 UVG sind dem entsprechenden Schiedsgericht einzureichen.
2. Die Vorschriften der Zivilprozessgesetzgebung sind sinngemäss anwendbar. Das Gericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. Ein Vermittlungsverfahren findet nicht statt.