173.400
VERWGG
CH-AI
Art. 3 Verwaltungsgerichtsgesetz (VerwGG) - Rechtshilfe
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 VerwGG · Rechtshilfe
1. Die Verwaltungsbehörden und die Gerichte als Organe der Verwaltungsrechtspflege sind unter sich zur Rechtshilfe verpflichtet.
2. Eingaben an einen unzuständigen Richter werden innerkantonal der zuständigen Behörde überwiesen. Der Absender ist zu benachrichtigen.