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173.400 VERWGG CH-AI

Art. 2 Verwaltungsgerichtsgesetz (VerwGG) - Ausnahmen vom Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 VerwGG · Ausnahmen vom Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit eidgenössische Erlasse sowie Konkordate und kantonale Gesetze abweichende Vorschriften enthalten.

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