Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.001 CH-AI

Art. 2 Reglement über die Gerichtsberichterstattung - Rechte

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (4 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Reglement über die Gerichtsberichterstattung · Rechte

1. Der Gerichtsberichterstatter kann Entscheide einsehen, soweit ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit besteht, das die Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen überwiegt, sowie

a) in Strafsachen: Anklageschrift und Rechtsschriften;

b) in Zivilsachen: Rechtsschriften und Akten mit schriftlicher Zustimmung der Parteien, welche durch den Gerichtsberichterstatter einzuholen ist;

c) in öffentlich-rechtlichen Streitsachen: Rechtsschriften und Akten mit schriftlicher Zustimmung der Parteien, welche durch den Gerichtsberichterstatter einzuholen ist.

2. Sofern in Zivilsachen oder in öffentlich-rechtlichen Streitsachen nur eine Partei die schriftliche Zustimmung erteilt, wird die Einsicht ganz verweigert.

3. Vorbehalten bleiben der Ausschluss der Öffentlichkeit oder schützenswerte Interessen Dritter.

4. Die Akteneinsicht kann mit verbindlichen Auflagen verbunden werden.

← Art. 1 Reglement über die Gerichtsberichterstattung Zulassung Art. 3 Reglement über die Gerichtsberichterstattung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →