Art. 2 Reglement über die Gerichtsberichterstattung - Rechte
Art. 2 Reglement über die Gerichtsberichterstattung · Rechte
1. Der Gerichtsberichterstatter kann Entscheide einsehen, soweit ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit besteht, das die Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen überwiegt, sowie
a) in Strafsachen: Anklageschrift und Rechtsschriften;
b) in Zivilsachen: Rechtsschriften und Akten mit schriftlicher Zustimmung der Parteien, welche durch den Gerichtsberichterstatter einzuholen ist;
c) in öffentlich-rechtlichen Streitsachen: Rechtsschriften und Akten mit schriftlicher Zustimmung der Parteien, welche durch den Gerichtsberichterstatter einzuholen ist.
2. Sofern in Zivilsachen oder in öffentlich-rechtlichen Streitsachen nur eine Partei die schriftliche Zustimmung erteilt, wird die Einsicht ganz verweigert.
3. Vorbehalten bleiben der Ausschluss der Öffentlichkeit oder schützenswerte Interessen Dritter.
4. Die Akteneinsicht kann mit verbindlichen Auflagen verbunden werden.