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173.000 GOG CH-AI

Art. 39 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Veröffentlichung

Verfahren - Justizgrundsätze
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Art. 39 GOG · Veröffentlichung

1. Der Richter kann Entscheide von allgemeinem Interesse in geeigneter Weise bekanntgeben.

2. Die Gerichte veröffentlichen Entscheide von grundsätzlicher Bedeutung im Geschäftsbericht über die Staatsverwaltung und Rechtspflege.

3. Die Namen der Beteiligten werden in der Regel nicht erwähnt.

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