173.000
GOG
CH-AI
Art. 2 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Andere Gesetze
Einleitung
Art. 2 GOG · Andere Gesetze
1. Die Zuständigkeit der Gerichte, die Verfahrensarten und ergänzende Vorschriften zu diesem Gesetz sind Gegenstand der Gesetzgebung über die Zivil-, die Straf- und die Verwaltungsrechtspflege.
2. Organisation, Zuständigkeit und Verfahren der Untersuchungs- und Anklagebehörden richten sich nach der Gesetzgebung über die Strafrechtspflege.