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173.000 GOG CH-AI

Art. 2 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Andere Gesetze

Einleitung
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Art. 2 GOG · Andere Gesetze

1. Die Zuständigkeit der Gerichte, die Verfahrensarten und ergänzende Vorschriften zu diesem Gesetz sind Gegenstand der Gesetzgebung über die Zivil-, die Straf- und die Verwaltungsrechtspflege.

2. Organisation, Zuständigkeit und Verfahren der Untersuchungs- und Anklagebehörden richten sich nach der Gesetzgebung über die Strafrechtspflege.

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