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172.910 REGV CH-AI

Art. 8 Verordnung zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (RegV) - Subsidiäre Auskunftspflicht

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Art. 8 RegV · Subsidiäre Auskunftspflicht

1. Wird die Meldepflicht nach Art. 7 dieser Verordnung nicht erfüllt, haben nachfolgende Personen der Einwohnerkontrolle auf Anfrage hin unentgeltlich Auskunft zu erteilen

a) Arbeitgeber über die bei ihnen beschäftigten Personen;

b) Vermieter und Liegenschaftsverwaltungen über einziehende, ausziehende und wohnhafte Mieter;

c) Logisgeber über die in ihrem Haushalt wohnenden Personen.

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