172.910
REGV
CH-AI
Art. 8 Verordnung zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (RegV) - Subsidiäre Auskunftspflicht
Art. 8 RegV · Subsidiäre Auskunftspflicht
1. Wird die Meldepflicht nach Art. 7 dieser Verordnung nicht erfüllt, haben nachfolgende Personen der Einwohnerkontrolle auf Anfrage hin unentgeltlich Auskunft zu erteilen
a) Arbeitgeber über die bei ihnen beschäftigten Personen;
b) Vermieter und Liegenschaftsverwaltungen über einziehende, ausziehende und wohnhafte Mieter;
c) Logisgeber über die in ihrem Haushalt wohnenden Personen.