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172.910 REGV CH-AI

Art. 7 Verordnung zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (RegV) - Meldepflicht

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Art. 7 RegV · Meldepflicht

1. Natürliche Personen haben innerhalb von 14 Tagen einen Zuzug, einen Wegzug oder einen Umzug innerhalb des Bezirkes bei der zuständigen Einwohnerkontrolle zu melden.

2. Die Leitung von Kollektivhaushalten meldet der zuständigen Einwohnerkontrolle quartalsweise die Bewohnerschaft des Kollektivhaushaltes, ausgenommen sind Bewohner mit einer Aufenthaltsdauer von unter drei Monaten.

3. Sie haben wahrheitsgetreu Auskunft über die Daten zu erteilen und ihre Angaben auf Verlangen zu dokumentieren.

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