172.910
REGV
CH-AI
Art. 6 Verordnung zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (RegV) - Datenweitergabe und -austausch
Art. 6 RegV · Datenweitergabe und -austausch
1. Die Einwohnerkontrollen stellen dem zuständigen Bundesamt die Daten der amtlich geführten Personenregister unentgeltlich zur Verfügung.
2. Sie tauschen die Daten bei Weg- und Zuzügen von Einwohnern direkt mit der Informatik- und Kommunikations-Plattform des Bundes aus.