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172.910 REGV CH-AI

Art. 6 Verordnung zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (RegV) - Datenweitergabe und -austausch

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Art. 6 RegV · Datenweitergabe und -austausch

1. Die Einwohnerkontrollen stellen dem zuständigen Bundesamt die Daten der amtlich geführten Personenregister unentgeltlich zur Verfügung.

2. Sie tauschen die Daten bei Weg- und Zuzügen von Einwohnern direkt mit der Informatik- und Kommunikations-Plattform des Bundes aus.

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