172.910
REGV
CH-AI
Art. 5 Verordnung zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (RegV) - Wohnungsnummerierung
Art. 5 RegV · Wohnungsnummerierung
1. Die Wohnungsnummerierung ist lediglich registermässig zu führen.