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172.910 REGV CH-AI

Art. 5 Verordnung zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (RegV) - Wohnungsnummerierung

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Art. 5 RegV · Wohnungsnummerierung

1. Die Wohnungsnummerierung ist lediglich registermässig zu führen.

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