172.910
REGV
CH-AI
Art. 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (RegV) - Wohnungsidentifikator
Art. 4 RegV · Wohnungsidentifikator
1. Industrielle Werke (Elektrizitätsversorgungen und andere Anbieter leitungsgebundener Dienste) stellen der Einwohnerkontrolle Daten, die der Bestimmung und Nachführung des Wohnungsidentifikators einer Person dienen, auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung.