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172.910 REGV CH-AI

Art. 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (RegV) - Wohnungsidentifikator

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Art. 4 RegV · Wohnungsidentifikator

1. Industrielle Werke (Elektrizitätsversorgungen und andere Anbieter leitungsgebundener Dienste) stellen der Einwohnerkontrolle Daten, die der Bestimmung und Nachführung des Wohnungsidentifikators einer Person dienen, auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung.

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