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172.910 REGV CH-AI

Art. 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (RegV) - Aufsicht

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Art. 2 RegV · Aufsicht

1. Die Registerharmonisierung steht unter der Aufsicht des Justiz-, Polizei- und Militärdepartementes. Es ist im Sinne von Art. 9 RHG zuständig für die Koordination, Durchführung und Qualitätskontrolle der Harmonisierung.

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