172.910
REGV
CH-AI
Art. 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (RegV) - Aufsicht
Art. 2 RegV · Aufsicht
1. Die Registerharmonisierung steht unter der Aufsicht des Justiz-, Polizei- und Militärdepartementes. Es ist im Sinne von Art. 9 RHG zuständig für die Koordination, Durchführung und Qualitätskontrolle der Harmonisierung.