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172.910 REGV CH-AI

Art. 10 Verordnung zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (RegV) - Inkrafttreten

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Art. 10 RegV · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.

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