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172.910 REGV CH-AI

Art. 1 Verordnung zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (RegV) - Zweck

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Art. 1 RegV · Zweck

1. Diese Verordnung dient dem Vollzug des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister vom 23. Juni 2006 (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) und der dazugehörenden Ausführungserlasse des Bundes, soweit deren Vollzug dem Kanton obliegt.

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