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172.800 DIAG CH-AI

Art. 9 Datenschutz-, Informations- und Archivgesetz (DIAG) - Schutz und Verantwortung

Datenschutz - Bearbeiten von Personendaten
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Art. 9 DIAG · Schutz und Verantwortung

1. Personendaten sind durch technische und organisatorische Massnahmen angemessen gegen unbefugtes Bearbeiten zu schützen.

2. Für den Schutz und die Sicherheit von Daten ist das Organ verantwortlich, welches diese bearbeitet oder bearbeiten lässt.

3. Bearbeiten mehrere Organe einen gemeinsamen Datenbestand, trägt in erster Linie der Inhaber oder die Inhaberin des Bestandes die Verantwortung. Jedes Organ bleibt für seinen Bereich verantwortlich.

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