172.800
DIAG
CH-AI
Art. 8 Datenschutz-, Informations- und Archivgesetz (DIAG) - Folgenabschätzung
Datenschutz - Bearbeiten von Personendaten
Art. 8 DIAG · Folgenabschätzung
1. Führt eine Datenbearbeitung voraussichtlich zu einem erhöhten Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person, führt das verantwortliche Organ vorgängig eine Datenschutzfolgenabschätzung durch.
2. Diese enthält mindestens
a) eine allgemeine Beschreibung der geplanten Bearbeitungsvorgänge,
b) eine Bewertung der möglichen Beeinträchtigung der Persönlichkeit und der Grundrechte der betroffenen Personen und
c) eine Darstellung und Bewertung der geplanten Vorkehren zum Schutz der Grundrechte der betroffenen Personen, die vorgesehen sind, um die Gefahr einer Verletzung der Persönlichkeit und der Grundrechte der betroffenen Personen zu verringern.