172.800
DIAG
CH-AI
Art. 7 Datenschutz-, Informations- und Archivgesetz (DIAG) - Nichtpersonenbezogene Bearbeitung
Datenschutz - Bearbeiten von Personendaten
Art. 7 DIAG · Nichtpersonenbezogene Bearbeitung
1. Personendaten dürfen für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung und Statistik, bearbeitet werden, wenn
a) sie anonymisiert werden, sobald es der Bearbeitungszweck erlaubt, und
b) das Ergebnis so veröffentlicht wird, dass Rückschlüsse auf die betroffenen Personen nicht möglich sind.
2. Personendaten können auch Privaten für einen nicht personenbezogenen Zweck überlassen werden, wenn sie die Einhaltung der Vorgaben dieser Bestimmung und die Geheimhaltung gewährleisten.