Art. 5 Datenschutz-, Informations- und Archivgesetz (DIAG) - Voraussetzungen für das Bearbeiten
Art. 5 DIAG · Voraussetzungen für das Bearbeiten
1. Öffentliche Organe dürfen Personendaten bearbeiten, wenn dies für den Vollzug von Bundes- oder kantonalem Recht notwendig ist.
2. Das Bearbeiten von besonders schützenswerten Personendaten oder ein Profiling sind zulässig, wenn
a) dies gesetzlich vorgesehen ist oder für eine gesetzlich umschriebene Aufgabe erforderlich ist oder
b) die betroffene Person die Daten bereits selber allgemein zugänglich gemacht hat oder
c) die betroffene Person in die Bearbeitung eingewilligt hat oder die Einwilligung nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand erhältlich gemacht werden kann, die Bearbeitung aber in ihrem Interesse liegt.
3. Das verantwortliche Organ muss nachweisen können, dass es die Datenschutzbestimmungen einhält.
4. Personendaten müssen richtig sowie zur Aufgabenerfüllung geeignet und erforderlich sein. Sie dürfen nicht wider Treu und Glauben bearbeitet werden.