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172.800 DIAG CH-AI

Art. 4 Datenschutz-, Informations- und Archivgesetz (DIAG) - Bearbeiten

Datenschutz - Bearbeiten von Personendaten
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Art. 4 DIAG · Bearbeiten

1. Das Bearbeiten von Personendaten umfasst, unabhängig von den angewendeten Mitteln und Verfahren, jede Form des Umgangs mit ihnen, namentlich das Erheben, Übertragen, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren und Löschen von Informationen.

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