Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
172.800 DIAG CH-AI

Art. 39 Datenschutz-, Informations- und Archivgesetz (DIAG) - Übergangsrecht

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (40 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 39 DIAG · Übergangsrecht

1. Laufende Bearbeitungsschritte können nach bisherigem Recht abgeschlossen werden.

2. Rechtmässig angelegte Informationen, für die nach neuem Recht abweichende Vorgaben gelten, können belassen bleiben.

3. Das Recht auf Einsicht in amtliche Dokumente gilt für Dokumente, die nach dem Inkrafttreten von einem öffentlichen Organ erstellt oder empfangen wurden.

← Art. 38 DIAG Datenschutz-, Informations- und Archivgesetz (DIAG) - Zweck Art. 40 DIAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →