172.800
DIAG
CH-AI
Art. 39 Datenschutz-, Informations- und Archivgesetz (DIAG) - Übergangsrecht
Schlussbestimmungen
Art. 39 DIAG · Übergangsrecht
1. Laufende Bearbeitungsschritte können nach bisherigem Recht abgeschlossen werden.
2. Rechtmässig angelegte Informationen, für die nach neuem Recht abweichende Vorgaben gelten, können belassen bleiben.
3. Das Recht auf Einsicht in amtliche Dokumente gilt für Dokumente, die nach dem Inkrafttreten von einem öffentlichen Organ erstellt oder empfangen wurden.