172.800
DIAG
CH-AI
Art. 35 Datenschutz-, Informations- und Archivgesetz (DIAG) - Aufbewahrungspflicht
Archivierung und Aufbewahrung
Art. 35 DIAG · Aufbewahrungspflicht
1. Daten, die nicht ins Landesarchiv gehen, sind so lange aufzubewahren, als sie für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe von Bedeutung sind.
2. Vorbehalten sind gesetzliche Aufbewahrungsfristen.