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Art. 35 Datenschutz-, Informations- und Archivgesetz (DIAG) - Aufbewahrungspflicht

Archivierung und Aufbewahrung
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Art. 35 DIAG · Aufbewahrungspflicht

1. Daten, die nicht ins Landesarchiv gehen, sind so lange aufzubewahren, als sie für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe von Bedeutung sind.

2. Vorbehalten sind gesetzliche Aufbewahrungsfristen.

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