172.800
DIAG
CH-AI
Art. 32 Datenschutz-, Informations- und Archivgesetz (DIAG) - Einigungsverfahren
Information, Einsicht und Auskunft
Art. 32 DIAG · Einigungsverfahren
1. Wird die Einsicht oder Auskunft in Personendaten oder die Einsicht in amtliche Dokumente verweigert, kann innert 30 Tagen nach Mitteilung der Verweigerung bei dem oder der Datenschutzbeauftragten ein Einigungsverfahren verlangt werden.
2. Bleibt es nach Abschluss des Einigungsverfahrens bei der Verweigerung, erlässt das öffentliche Organ auf einfaches schriftliches Verlangen eine Verfügung.