Art. 3 Datenschutz-, Informations- und Archivgesetz (DIAG) - Begriffe im Geltungsbereich des Gesetzes
Art. 3 DIAG · Begriffe im Geltungsbereich des Gesetzes
1. Öffentliche Organe sind Behörden, Kommissionen, Amtsstellen und Vertretungen, die für eine Körperschaft, eine Korporation oder eine Anstalt handeln, sowie Private, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen.
2. Als verantwortliche Organe gelten öffentliche Organe, die für Pflichten nach diesem Gesetz die Verantwortung tragen.
3. Amtliche Dokumente sind von öffentlichen Organen verwaltete Schriftstücke.
4. Daten sind, ungeachtet der Darstellungsform und des Datenträgers, alle der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienenden Aufzeichnungen.
5. Personendaten sind Angaben über bestimmte oder bestimmbare natürliche Personen.
6. Besonders schützenswert sind Personendaten, deren Bearbeitung eine erhöhte Gefahr von Grundrechtsverletzungen enthält, namentlich Angaben über
a) politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen und die Zugehörigkeit zu einem politischen oder sozialpartnerschaftlichen Verband oder Verein;
b) die ethnische Herkunft oder Zugehörigkeit;
c) das Sexualleben oder die sexuelle Orientierung;
d) die Gesundheit sowie genetische und biometrische Daten;
e) Verfahren und Massnahmen der Sozialhilfe sowie des Kindes- und Erwachsenenschutzes;
f) administrative und strafrechtliche Massnahmen und Sanktionen.
7. Datensammlungen sind Bestände von Personendaten, die nach Personen erschlossen oder erschliessbar sind.
8. Profiling ist die Auswertung von Daten zur Analyse von persönlichen Merkmalen oder zur Vorhersage von Entwicklungen, insbesondere hinsichtlich der Arbeitsleistung, Gesundheit, Intimsphäre oder Mobilität. Ergebnisse aus dem Profiling gelten als besonders schützenswerte Personendaten.