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Art. 28 Datenschutz-, Informations- und Archivgesetz (DIAG) - Allgemeine Auskünfte

Information, Einsicht und Auskunft
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Art. 28 DIAG · Allgemeine Auskünfte

1. Die öffentlichen Organe können auf Anfrage allgemeine Auskünfte über die amtliche Tätigkeit geben, insbesondere über bereits veröffentlichte Sachverhalte.

2. Die Auskunft wird in der Regel in der gleichen Form wie die Anfrage gegeben.

3. Ein Anspruch auf Erteilung der gewünschten Auskunft besteht nicht.

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