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Art. 22 Datenschutz-, Informations- und Archivgesetz (DIAG) - Aufgaben und Kompetenzen

Datenschutzbeauftragter oder -beauftragte
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Art. 22 DIAG · Aufgaben und Kompetenzen

1. Der oder die Datenschutzbeauftragte hat folgende Aufgaben und Kompetenzen

a) Verfolgung der für den Schutz von Personendaten massgeblichen Entwicklungen,

b) selbständige oder auf Anzeige der betroffenen Personen hin stichprobenweise Überprüfung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen,

c) Sensibilisierung der Bevölkerung, insbesondere schutzbedürftige Personen, in Bezug auf den Datenschutz,

d) Beratung der öffentlichen Organe und der betroffenen Personen in Fragen des Datenschutzes und Abgabe von Empfehlungen für die Bearbeitung von Personendaten,

e) Vorprüfen von Bearbeitungsmethoden, die geeignet sind, die Persönlichkeit einer grösseren Anzahl von Personen zu verletzen,

f) Behandlung aufsichtsrechtlicher Anzeigen Betroffener in Sachen Datenschutz, wobei über das Ergebnis oder den Stand der Abklärungen innert dreier Monate zu informieren ist,

g) Stellungnahmen zu Erlassen und Projekten, soweit sie für den Datenschutz erheblich sind, sowie zu technischen und organisatorischen Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes,

h) Befugnis, im Bereich des Datenschutzes Verfügungen anzufechten und Beschwerde zu führen sowie gegen Verstösse Aufsichtsanzeige zu erstatten,

i) Zusammenarbeit mit den Datenschutzorganen der anderen Kantone, des Bundes und des Auslandes zur Erfüllung der Kontrollaufgaben,

j) jährliches Einreichen des Budgets, welches die Standeskommission unverändert an den Grossen Rat weiterleitet, und

k) jährliche Berichterstattung an die Standeskommission zuhanden des Grossen Rates.

2. Die verantwortlichen Organe sind verpflichtet, dem oder der Datenschutzbeauftragten Auskünfte über die Datenbearbeitung sowie Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren.

3. Befolgt ein Organ Empfehlungen nicht, kann der oder die Datenschutzbeauftragte, wenn das Interesse an der Durchsetzung schwer wiegt, eine Verfügung erlassen.

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