172.800
DIAG
CH-AI
Art. 2 Datenschutz-, Informations- und Archivgesetz (DIAG) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 DIAG · Geltungsbereich
1. Das Gesetz gilt für den Kanton, die Bezirke, die Gemeinden, die öffentlich-rechtlichen Korporationen und, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die öffentlich-rechtlichen Anstalten mit Sitz im Kanton. Es gilt nicht für die Appenzeller Kantonalbank.
2. Werden öffentliche Aufgaben durch Dritte wahrgenommen, gilt das Gesetz sinngemäss.
3. Die Rechte und Ansprüche in hängigen Verfahren der Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflege richten sich nach dem jeweiligen Verfahrensrecht. Die Bearbeitung von Personendaten in diesen Verfahren untersteht nicht der Aufsicht des oder der Datenschutzbeauftragten.