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Art. 3a Gesetz über den Fristenlauf (FriG) - Elektronische Übermittlung

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Art. 3a FriG · Elektronische Übermittlung

1. Der Grosse Rat regelt das Verfahren und die Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Mitteilungen und Eingaben, insbesondere

a) die Art und Weise der Übermittlung;

b) das Format der Eingaben und Beilagen;

c) die Festlegung der Anforderungen für die elektronische Quittung;

d) den genauen Zeitpunkt der elektronischen Zustellung;

e) die Fälle, in denen bei technischen Problemen die Nachreichung physischer Dokumente verlangt werden kann oder das Nachsenden solcher Dokumente möglich ist.

2. Er kann Abweichungen für die Zustellung von E-Rechnungen oder für die Abwicklung der elektronischen Übermittlung ausserhalb von Plattformen festlegen.

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