172.700
FRIG
CH-AI
Art. 3a Gesetz über den Fristenlauf (FriG) - Elektronische Übermittlung
Art. 3a FriG · Elektronische Übermittlung
1. Der Grosse Rat regelt das Verfahren und die Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Mitteilungen und Eingaben, insbesondere
a) die Art und Weise der Übermittlung;
b) das Format der Eingaben und Beilagen;
c) die Festlegung der Anforderungen für die elektronische Quittung;
d) den genauen Zeitpunkt der elektronischen Zustellung;
e) die Fälle, in denen bei technischen Problemen die Nachreichung physischer Dokumente verlangt werden kann oder das Nachsenden solcher Dokumente möglich ist.
2. Er kann Abweichungen für die Zustellung von E-Rechnungen oder für die Abwicklung der elektronischen Übermittlung ausserhalb von Plattformen festlegen.