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172.700 FRIG CH-AI

Art. 2d Gesetz über den Fristenlauf (FriG) - Zahlungsfrist

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Art. 2d FriG · Zahlungsfrist

1. Die Frist für eine Zahlung ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist

a) bei der dafür bezeichneten zuständigen Stelle bar geleistet ist;

b) der Schweizerischen Post übergeben ist oder

c) einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz gültig belastet ist.

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