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172.700 FRIG CH-AI

Art. 2b Gesetz über den Fristenlauf (FriG) - Fristende

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Art. 2b FriG · Fristende

1. Die Frist endet an ihrem letzten Tag.

2. Berechnet sich eine Frist nach Monaten, endet sie im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an welchem die Frist zu laufen begann. Fehlt der entsprechende Tag, so endet die Frist am letzten Tag des Monats.

3. Für Jahresfristen gilt die Regelung nach Abs. 2 sinngemäss.

4. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein staatlich anerkannter Feiertag, läuft sie am nächstfolgenden Werktag ab.

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