Art. 2a Gesetz über den Fristenlauf (FriG) - Fristauslösung
Art. 2a FriG · Fristauslösung
1. Die Frist für eine Mitteilung wird ausgelöst
a) mit der Kenntnisnahme der Mitteilung durch die adressierte Person, unter Vorbehalt von gesetzlichen Formvorschriften;
b) bei Mitteilungen, die persönlich ausgehändigt werden, mit der Annahme und bei einer Annahmeverweigerung mit dem Festhalten der Weigerung;
c) bei Mitteilungen mit eingeschriebener Post oder mit Gerichtsurkunde mit der Leistung der Unterschrift für die Annahme;
d) bei Mitteilungen mit eingeschriebener Post oder mit Gerichtsurkunde, die nicht angenommen werden, mit Ablauf einer Frist von sieben Tagen nach dem ersten Zustellungsversuch, sofern die adressierte Person mit einer Zustellung rechnen musste;
e) bei Mitteilungen durch einen Postdienst mit Trackingsystem mit dem Eingang in der Machtsphäre der adressierten Person, sofern diese mit einer Zustellung rechnen musste;
f) bei Mitteilungen durch eine öffentliche Publikation mit der Veröffentlichung im betreffenden Medium;
g) bei elektronischer Mitteilung mit dem Tag, an welchem das erste Dokument einer Sendung heruntergeladen wird, oder, sofern mit einer Zustellung gerechnet werden musste, nach Ablauf von sieben Tagen seit der Bereitstellung auf einer Plattform.
2. Bei Mitteilungen nach Abs. 1 lit. e, die an einem Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag vorgenommen werden, gilt als fristauslösender Tag der nächstfolgende Werktag.