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172.700 FRIG CH-AI

Art. 2 Gesetz über den Fristenlauf (FriG) - Fristbeginn

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Art. 2 FriG · Fristbeginn

1. Für die Festlegung des Fristbeginns zählt der Tag, an welchem sich die fristauslösende Tatsache verwirklicht, nicht. Erst der folgende Tag zählt als erster Tag der Frist.

2. ...

3. ...

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