Art. 9 Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVG) - Ausstand
Art. 9 VerwVG · Ausstand
1. Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in den Ausstand, wenn sie
a) in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b) * selbst, Personen, die mit Ihnen verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen, ihre Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum zweiten Grad in der Seitenlinie, Personen, sofern deren Ehegatten oder eingetragene Partner Geschwister sind, ihre Pflege- oder Stiefeltern oder ihre Pflege- und Stiefkinder an der Angelegenheit persönlich beteiligt sind;
c) Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d) in einer unteren Verwaltungsbehörde sich mit der gleichen Sache befasst haben;
e) aus anderen Gründen in der Sache befangen erscheinen.
2. Ist eine Verwaltungsbehörde zufolge Ausstands ihrer Mitglieder nicht beschlussfähig, so wird sie wie folgt ergänzt
a) bei der Standeskommission durch den Beizug von Hauptleuten;
b) bei Bezirksräten aus dem gemäss der Aufzählung von Art. 15 Abs. 1 KV nachfolgenden Bezirksrat.
3. Ist eine übrige Verwaltungsbehörde zufolge Ausstands nicht beschlussfähig, so entscheidet an ihrer Stelle die durch die Standeskommission im Einzelfall bestimmte Verwaltungsbehörde.
4. Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Standeskommission; bei strittigen Ausstandsbegehren gegen Standeskommissionsmitglieder ist in Abwesenheit der Betroffenen zu entscheiden.