172.600
VERWVG
CH-AI
Art. 8 Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVG) - b. Streitigkeiten
Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Art. 8 VerwVG · b. Streitigkeiten
1. Die Verwaltungsbehörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.
2. Die Verwaltungsbehörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet.
3. Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsbehörden beurteilt die Standeskommission.