172.600
VERWVG
CH-AI
Art. 7 Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVG) - Zuständigkeit a. Prüfung und Rechtshilfe
Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Art. 7 VerwVG · Zuständigkeit a. Prüfung und Rechtshilfe
1. Die Verwaltungsbehörde prüft ihre örtliche und sachliche Zuständigkeit sowie die Wahrung der Fristen von Amtes wegen.
2. Erachtet sich die Verwaltungsbehörde für unzuständig, überweist sie die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
3. Die Begründung einer vom Gesetz abweichenden Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ist ausgeschlossen.