172.600
VERWVG
CH-AI
Art. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVG) - Parteien
Geltungsbereich und Begriffe
Art. 6 VerwVG · Parteien
1. Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Verwaltungsbehörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.