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172.600 VERWVG CH-AI

Art. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVG) - Parteien

Geltungsbereich und Begriffe
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Art. 6 VerwVG · Parteien

1. Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Verwaltungsbehörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.

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