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172.600 VERWVG CH-AI

Art. 53 Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVG) - Erläuterung

Rechtsschutz - Rechtsmittel
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Art. 53 VerwVG · Erläuterung

1. Ist der Rechtsspruch einer Verfügung unklar, unvollständig oder widersprüchlich, erläutert ihn die Verwaltungsbehörde auf Antrag oder von Amtes wegen.

2. Das Erläuterungsgesuch ist schriftlich bei der verfügenden Behörde einzureichen.

3. Es bezeichnet die beanstandeten Punkte des Rechtsspruches. Neue Beweismittel, die im früheren Verfahren nicht vorlagen, sind ausgeschlossen.

4. Der Verfahrensgegner erhält Gelegenheit zur Vernehmlassung, wenn das Gesuch nicht offensichtlich unbegründet ist.

5. Die Ablehnung der Erläuterung kann mit dem gleichen Rechtsmittel weitergezogen werden wie der Entscheid, dessen Erläuterung beantragt wird.

6. Entspricht die Verwaltungsbehörde dem Gesuch, eröffnet sie den Entscheid neu.

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