172.600
VERWVG
CH-AI
Art. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVG) - d. Eröffnung durch amtliche Publikation
Geltungsbereich und Begriffe
Art. 5 VerwVG · d. Eröffnung durch amtliche Publikation
1. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Verfügung durch Veröffentlichung im amtlichen Publikationsorgan eröffnen
a) gegenüber einer Partei, die unbekannten Aufenthaltes ist und keinen erreichbaren Vertreter hat;
b) gegenüber einer Partei, die sich im Ausland aufhält und keinen erreichbaren Vertreter hat, wenn die Zustellung an ihrem Aufenthaltsort unmöglich ist;
c) in einer Sache mit zahlreichen Parteien;
d) in einer Sache, in der sich die Parteien nur mit unverhältnismässigem Aufwand vollständig bestimmen lassen.