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172.600 VERWVG CH-AI

Art. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVG) - d. Eröffnung durch amtliche Publikation

Geltungsbereich und Begriffe
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Art. 5 VerwVG · d. Eröffnung durch amtliche Publikation

1. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Verfügung durch Veröffentlichung im amtlichen Publikationsorgan eröffnen

a) gegenüber einer Partei, die unbekannten Aufenthaltes ist und keinen erreichbaren Vertreter hat;

b) gegenüber einer Partei, die sich im Ausland aufhält und keinen erreichbaren Vertreter hat, wenn die Zustellung an ihrem Aufenthaltsort unmöglich ist;

c) in einer Sache mit zahlreichen Parteien;

d) in einer Sache, in der sich die Parteien nur mit unverhältnismässigem Aufwand vollständig bestimmen lassen.

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