172.600
VERWVG
CH-AI
Art. 47 Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVG) - b. Kostentragung
Rechtsschutz - Allgemeine Bestimmungen
Art. 47 VerwVG · b. Kostentragung
1. Die Partei, welche mit ihren Begehren ganz oder teilweise unterliegt, hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.
2. Kosten, die ein Beteiligter durch Trölerei oder anderes ungehöriges Verhalten oder durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften veranlasst, gehen zu seinen Lasten. Ferner hat jeder Beteiligte die Kosten zu übernehmen, die durch nachträgliches Vorbringen von Begehren, Tatsachen oder Beweismitteln entstehen, deren rechtzeitige Geltendmachung ihm möglich und zumutbar gewesen wäre.
3. Mehrere für die gleiche Amtshandlung Kostenpflichtige haften solidarisch, soweit die Verwaltungsbehörde nichts anderes verfügt.
4. Von Gemeinwesen werden in der Regel keine Kosten erhoben.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)
V 18 2023 · ai (Art. 47 Abs. 1 VerwVG)
Objector Standing and Cost Liability in Appeal Withdrawal
Cited as the general rule for imposing costs in the appeal proceedings, which the court ultimately applies/modifies for the successful part of the appeal.
Verwaltungs und Ger · ai (Art. 47 VerwVG)
Compilation of Administrative and Procedural Rulings
General rules for costs in administrative proceedings.