172.600
VERWVG
CH-AI
Art. 46 Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVG) - Kosten a. Grundsatz
Rechtsschutz - Allgemeine Bestimmungen
Art. 46 VerwVG · Kosten a. Grundsatz
1. Die Verwaltungsbehörden im Sinne dieses Gesetzes erheben für Rechtsmittelentscheide grundsätzlich Kosten bis Fr. 5'000.--.
2. Die nähere Ausgestaltung des Gebührentarifs wird auf dem Verordnungsweg geregelt.
3. Die Auslagen für Augenscheine, Zeugenbefragungen, Expertisen usw. werden entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu den Kosten im Sinne von Abs. 1 hinzugerechnet.