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172.600 VERWVG CH-AI

Art. 46 Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVG) - Kosten a. Grundsatz

Rechtsschutz - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 46 VerwVG · Kosten a. Grundsatz

1. Die Verwaltungsbehörden im Sinne dieses Gesetzes erheben für Rechtsmittelentscheide grundsätzlich Kosten bis Fr. 5'000.--.

2. Die nähere Ausgestaltung des Gebührentarifs wird auf dem Verordnungsweg geregelt.

3. Die Auslagen für Augenscheine, Zeugenbefragungen, Expertisen usw. werden entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu den Kosten im Sinne von Abs. 1 hinzugerechnet.

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