172.600
VERWVG
CH-AI
Art. 45 Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVG) - Rechtsmittelentscheid
Rechtsschutz - Allgemeine Bestimmungen
Art. 45 VerwVG · Rechtsmittelentscheid
1. Die Rechtsmittelinstanz entscheidet, ohne an die Anträge der Parteien gebunden zu sein.
2. Sie kann die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen.