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172.600 VERWVG CH-AI

Art. 45 Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVG) - Rechtsmittelentscheid

Rechtsschutz - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 45 VerwVG · Rechtsmittelentscheid

1. Die Rechtsmittelinstanz entscheidet, ohne an die Anträge der Parteien gebunden zu sein.

2. Sie kann die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen.

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