172.600
VERWVG
CH-AI
Art. 41 Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVG) - Mängel
Rechtsschutz - Allgemeine Bestimmungen
Art. 41 VerwVG · Mängel
1. Fehlen in einer Rechtsschrift Antrag, Darstellung des Sachverhaltes, Begründung, Unterschrift oder die gesetzlichen Beilagen, so fordert die Rechtsmittelbehörde den Einsprecher bzw. den Rekurrenten unter Ansetzung einer Frist zur Ergänzung auf.
2. Mit der Aufforderung zur Ergänzung ist anzudrohen, dass nach unbenutzter Frist auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.