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172.600 VERWVG CH-AI

Art. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVG) - c. individuelle Eröffnung

Geltungsbereich und Begriffe
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Art. 4 VerwVG · c. individuelle Eröffnung

1. Die Verfügung ist den Parteien in der Regel schriftlich zu eröffnen.

2. Ist die Verfügung mündlich eröffnet worden, so können die Parteien innert sieben Tagen die schriftliche Eröffnung verlangen. In diesem Fall läuft die Rechtsmittelfrist ab der schriftlichen Eröffnung.

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