172.600
VERWVG
CH-AI
Art. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVG) - c. individuelle Eröffnung
Geltungsbereich und Begriffe
Art. 4 VerwVG · c. individuelle Eröffnung
1. Die Verfügung ist den Parteien in der Regel schriftlich zu eröffnen.
2. Ist die Verfügung mündlich eröffnet worden, so können die Parteien innert sieben Tagen die schriftliche Eröffnung verlangen. In diesem Fall läuft die Rechtsmittelfrist ab der schriftlichen Eröffnung.