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172.600 VERWVG CH-AI

Art. 39 Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVG) - Form und Frist

Rechtsschutz - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 39 VerwVG · Form und Frist

1. Das Rechtsmittel ist der Rechtsmittelbehörde innert 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung schriftlich einzureichen, sofern dieses Gesetz keine abweichenden Fristen vorsieht. Die Rechtsschrift muss einen Antrag sowie eine Darstellung des Sachverhaltes und eine Begründung enthalten. Sie ist zu unterzeichnen.

2. Fehlt die Rechtsmittelbelehrung, wird zu Unrecht die Weiterziehbarkeit ausgeschlossen oder ist die Belehrung über das Rechtsmittel fehlerhaft, so beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage. Wird von der Behörde eine längere als die gesetzlich vorgeschriebene Beschwerdefrist angegeben, so ist die Beschwerde zulässig bis zum Ablauf der angegebenen längeren Frist. Wird eine kürzere Beschwerdefrist angegeben, so gilt dennoch die ordentliche gesetzliche Frist.

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