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172.600 VERWVG CH-AI

Art. 33 Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVG) - b. Gegenstand

Allgemeine Verfahrensgrundsätze
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Art. 33 VerwVG · b. Gegenstand

1. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nach Bedarf

a) die Befreiung von den Kosten im Rechtsmittelverfahren;

b) die Bestellung eines Rechtsvertreters, soweit die anwaltliche Vertretung als notwendig erscheint; dieser wird durch den Staat entschädigt, sofern kein Rückgriff auf die kostenpflichtige Gegenpartei möglich ist.

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