172.600
VERWVG
CH-AI
Art. 33 Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVG) - b. Gegenstand
Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Art. 33 VerwVG · b. Gegenstand
1. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nach Bedarf
a) die Befreiung von den Kosten im Rechtsmittelverfahren;
b) die Bestellung eines Rechtsvertreters, soweit die anwaltliche Vertretung als notwendig erscheint; dieser wird durch den Staat entschädigt, sofern kein Rückgriff auf die kostenpflichtige Gegenpartei möglich ist.