172.600
VERWVG
CH-AI
Art. 32 Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVG) - Unentgeltliche Rechtspflege a. Voraussetzungen
Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Art. 32 VerwVG · Unentgeltliche Rechtspflege a. Voraussetzungen
1. Eine Partei hat Anspruch auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren, wenn sie bedürftig und ihre Eingabe nicht aussichtslos ist.
2. Die unentgeltliche Rechtspflege wird in der Regel nicht bewilligt für juristische Personen und Handelsgesellschaften, Sondervermögen, Konkurs- und Nachlassmassen sowie für Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften.