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172.600 VERWVG CH-AI

Art. 32 Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVG) - Unentgeltliche Rechtspflege a. Voraussetzungen

Allgemeine Verfahrensgrundsätze
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Art. 32 VerwVG · Unentgeltliche Rechtspflege a. Voraussetzungen

1. Eine Partei hat Anspruch auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren, wenn sie bedürftig und ihre Eingabe nicht aussichtslos ist.

2. Die unentgeltliche Rechtspflege wird in der Regel nicht bewilligt für juristische Personen und Handelsgesellschaften, Sondervermögen, Konkurs- und Nachlassmassen sowie für Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften.

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